Nachdem das Mieterstromgesetz Ende Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist es nun gültiges Recht. Wichtigste Neuregelung ist dabei ein "Mieterstromzuschlag", der unter der Voraussetzung gewährt wird, dass der Strom aus neu in Betrieb genommenen Solaranlagen stammt.
Die installierte Leistung der Solaranlage darf maximal 100 kWp betragen und die Solaranlage muss auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sein. Wohngebäude sind in diesem Zusammenhang Bauten, bei denen mindestens 40 Prozent der Fläche dem Wohnen dient. Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht, wenn der Strom in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird. Damit sind auch sog. Quartierlösungen möglich. Der Strom darf nicht durch oder in ein Netz geleitet werden, sondern muss komplett der Eigenversorgung dienen.
Um den Mieterstromzuschlag möglich zu machen, wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mehrfach geändert. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erhält einen neuen § 42a mit zahlreichen Bestimmungen zum Schutz der Mieter bei Abschluss eines Mieterstromvertrages. Kernpunkt ist hier das Kopplungsverbot – der Mieterstromvertrag darf nicht mit dem Mietvertrag verknüpft werden. Grundsätzlich liegt die Preisobergrenze für Mieterstrom bei 90 Prozent des Grundversorgungstarifs. Grob gesagt werden durch das Mieterstromgesetz Bürgerenergie-Gesellschaften bei der Eigenversorgung begünstigt, große Photovoltaik-Freiflächenanlagen stärker reglementiert und Verbraucher (hoffentlich) besser geschützt.
Nutznießer Leipzig
Nutznießer des neuen Gesetzes ist u. a. die Energiegenossenschaft Leipzig mit ihrem neuen Projekt einer Photovoltaikanlage in der Connewitzer Arno-Nitzsche-Straße. Auf einer Gemeinschaftsunterkunft im Eigentum der Stadt Leipzig soll eine Solaranlage mit einer Leistung von rund 89 kWp entstehen. Eine Mitgliedschaft in der Energiegenossenschaft Leipzig und eine Beteiligung an dem neuen Projekt sind ab sofort möglich.
Energiegenossenschaft Leipzig
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