Sat­zung hal­le­sche stö­rung e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Ver­ein führt den Namen „hal­le­sche stö­rung e.V.".

Sitz des Ver­eins ist Hal­le (Saa­le). Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung und Unter­stüt­zung des ehren­amt­li­chen Enga­ge­ments der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in Hal­le und im Saa­le­kreis in Ver­ei­nen, Initia­ti­ven und auch auf pri­va­ter Grund­la­ge für den Erhalt und Schutz von Natur und Umwelt, für künst­le­ri­sche, kul­tu­rel­le und sozia­le Pro­jek­te. Geför­dert wer­den sol­len Hei­mat­ver­bun­den­heit, bür­ger­schaft­li­ches Enga­ge­ment sowie nach­hal­ti­ges und alter­na­ti­ves Den­ken, das zum Erhalt der natür­li­chen Res­sour­cen und zur Stär­kung eines soli­da­ri­schen Mit­ein­an­ders führt. Zen­tra­ler Aus­druck der Ver­eins­ar­beit ist die Öffent­lich­keits­ar­beit in Form der Ver­öf­fent­li­chung des Maga­zins "hal­le­sche stö­rung" in Druck­form und in vir­tu­el­ler Form im Inter­net. Die „hal­le­sche stö­rung“ ver­steht sich dabei als Bil­dungs­in­stru­ment. Sie stellt bür­ger­schaft­li­che Initia­ti­ven, gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne und enga­gier­te Bür­ge­rin­nen und Bür­ger vor, die im Sin­ne der Ver­eins­zie­le aktiv sind und infor­miert im Rah­men ihres Bil­dungs­an­lie­gens über Pro­jek­te, in denen sich die­se Ver­ei­ne und Initia­ti­ven engagieren.

Der Ver­ein koor­di­niert in mate­ri­el­ler, orga­ni­sa­to­ri­scher und per­so­nel­ler Hin­sicht das regel­mä­ßi­ge Erschei­nen des Maga­zins sowie die Pfle­ge des Inter­net­auf­tritts und ver­mit­telt hin­aus Kon­tak­te zwi­schen den Initia­ti­ven, Ver­ei­nen und Per­so­nen, die sich in ähn­li­chen, gemein­nüt­zi­gen Pro­jek­ten betätigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke" der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten in ihrer Eigen­schaft als Mit­glied kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Sie haben bei ihrem Aus­schei­den kei­ner­lei Ansprü­che an das Ver­eins­ver­mö­gen. Kei­ne Per­son darf durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

Alle Vor­stands­mit­glie­der sind ehren­amt­lich tätig. Die Erfül­lung der Ver­eins­zwe­cke und Zie­le geschieht ohne Bevor­zu­gung von poli­ti­schen oder kon­fes­sio­nel­len Überzeugungen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mit­glied kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den, die nach Maß­ga­be der Sat­zung den Zweck des Ver­eins unterstützt.

Der Antrag auf Mit­glied­schaft ist schrift­lich an den Vor­stand zu rich­ten, wel­cher über die Auf­nah­me des Mit­glieds ent­schei­det. Die Ent­schei­dung muss nicht begrün­det werden.

Die Mit­glied­schaft endet mit der Abga­be einer schrift­li­chen Aus­tritts­er­klä­rung an den Vor­stand sowie durch den Tod des Mit­glieds, bei juris­ti­schen Per­so­nen durch deren Auf­lö­sung. Für die Aus­tritts­er­klä­rung gilt eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten. Der Mit­glieds­bei­trag bleibt bis zu Been­di­gung der Mit­glied­schaft fällig.

Die Mit­glied­schaft endet fer­ner mit dem Aus­schluss aus dem Ver­ein. Aus­schlie­ßungs­grün­de sind vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Ver­stö­ße gegen die Sat­zung, die Inter­es­sen oder das Anse­hen des Ver­eins sowie die Nicht­zah­lung des Mit­glieds­bei­trags nach vor­he­ri­ger Auf­for­de­rung. Die Ent­schei­dung zur Aus­schlie­ßung bedarf der ein­fa­chen Mehr­heit der Stim­men aller Vor­stands­mit­glie­der und ist dem Aus­zu­schlie­ßen­den min­des­tens acht Wochen vor­her schrift­lich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Durch die Auf­nah­me in den Ver­ein ent­steht die Ver­pflich­tung zur Zah­lung von Jah­res­bei­trä­gen. Die Höhe der Bei­trä­ge wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung stets für das fol­gen­de Geschäfts­jahr fest­ge­legt. Die Zah­lung des Jah­res­bei­tra­ges kann halb­jähr­lich oder jähr­lich erfolgen.

Der Vor­stand kann auf Antrag Bei­trä­ge ganz oder teil­wei­se erlas­sen oder stun­den. Ins­be­son­de­re bei sozi­al schwa­chen Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen und per­sön­li­cher Unzu­mut­bar­keit bezüg­lich der Zah­lung der Bei­trä­ge soll dem Antrag statt­ge­ge­ben werden.

§ 6 Orga­ne des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung besteht aus ordent­li­chen Mit­glie­dern des Ver­eins. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist öffent­lich. Jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschlussfähig.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung tritt min­des­tens ein­mal pro Jahr zusam­men und wird durch den Vor­stand unter Wah­rung einer Frist von min­des­tens zwei Wochen durch schrift­li­che Ein­la­dung per Brief­sen­dung, Fax oder Email an jedes Mit­glied ein­be­ru­fen. Die Ein­la­dung muss die Tages­ord­nung und die Bezeich­nung der Gegen­stän­de zur Beschluss­fas­sung enthalten.

Beschlüs­se wer­den, sofern in die­ser Sat­zung nicht anders bestimmt, mit ein­fa­cher Mehr­heit aller abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men gefasst. Zur Ände­rung der Sat­zung und zur Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erfor­der­lich. Steht der Ein­tra­gung ins Ver­eins­re­gis­ter oder der Aner­ken­nung der Gemein­nüt­zig­keit durch das Finanz­amt bestimm­te Sat­zungs­in­hal­te im Wege, so kann der Vor­stand ohne Beschluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­spre­chen­de Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen vor­neh­men. Die­se sind den Mit­glie­dern spä­tes­tens mit der nächs­ten Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung mitzuteilen.

Der Mit­glie­der­ver­samm­lung oblie­gen unter ande­rem fol­gen­de Aufgaben:

Wahl und Ent­las­tung des Vorstandes
Geneh­mi­gung des vom Vor­stand vor­ge­leg­ten Wirt­schafts­pla­nes und sowie des Jahresabschlusses
Beschluss­fas­sung über die Über­nah­me neu­er Auf­ga­ben oder den Rück­zug aus Auf­ga­ben sei­tens des Vereins
Fest­le­gung, Ände­run­gen und Aus­le­gung der Satzung
Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Vereins
Fest­set­zung der Beiträge
Ernen­nung von Ehrenmitgliedern
Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen. Die­ses ist vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unterschreiben.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.

§ 8 Vorstand

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt einen Vor­stand, bestehend aus drei gleich­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern für die Dau­er von zwei Jah­ren. Der Vor­stand bleibt bis zur Neu­wahl im Amt. Eine Wahl im Block und eine Wie­der­wahl sind mög­lich. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied aus dem Ver­ein aus, endet auch das dazu­ge­hö­ri­ge Amt des Vor­stands­mit­glieds. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor­zei­tig aus dem Vor­stand aus, erfolgt eine Neu­wahl für den Rest der Amts­zeit auf der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Ver­ein wird durch zwei Mit­glie­der des Vor­stands gemein­schaft­lich vertreten.

Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, soweit sich aus die­ser Sat­zung nicht ein ande­res ergibt oder die Ange­le­gen­hei­ten nicht in den Auf­ga­ben­be­reich der Mit­glie­der­ver­samm­lung fal­len. Der Vor­stand ist gegen­über der Mit­glie­der­ver­samm­lung rechenschaftspflichtig.

Für die Füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins kann eine Geschäfts­füh­rung bestellt wer­den. Der Geschäfts­füh­rer ist zu den Vor­stands­sit­zun­gen stets gela­den, um den Vor­stand bei sei­ner Arbeit zu unter­stüt­zen. Sei­ne Voll­mach­ten sind durch den Vor­stand festzulegen.

Über alle Per­so­nal­fra­gen ent­schei­det der Vorstand.

Grund­sätz­lich ist die Tätig­keit der Vor­stands­mit­glie­der ehren­amt­lich. In Aus­nah­me­fäl­len kann auch eine Auf­wands­ent­schä­di­gung im Sin­ne von §3 Nr. 26 EStG gezahlt werden.

§ 9 Auf­lö­sung des Vereins

Sofern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht ein ande­res beschließt, sind bei der Auf­lö­sung des Ver­eins der Vor­sit­zen­de und stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liquidatoren.

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das gesam­te Ver­mö­gen an eine steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft oder eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts zwecks Ver­wen­dung für die bis­he­ri­gen Zie­le und Auf­ga­ben gemäß § 2 die­ser Satzung.

§ 10 Inkraft­tre­ten und Gerichtsstand

Die vor­lie­gen­de Sat­zung tritt mit der Grün­dung des Ver­eins in Kraft.

Gerichts­stand ist Hal­le (Saa­le).








 

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