Zwangs­ver­ren­tet mit 63

Wer an Ren­te denkt, denkt meist an eine will­kom­me­ne schö­ne Zeit. Nicht weni­ge ver­su­chen sogar selbst früh­zei­tig in Ren­te gehen zu kön­nen bzw. zu dür­fen, aber was ist wenn man zwangs­wei­se in Ren­te gehen soll, wenn man ohne sei­nen Wil­len in die Ren­te geschickt wird? Wer frü­her in Ren­te geht, dem ist klar das er mit Abzü­gen (in die­sem Jahr mit 8,4 % oder mehr) rech­nen muss, aber was ist wenn die­se Abzü­ge zum kleins­ten Pro­blem wer­den? Dann könn­te es dar­an lie­gen, das die zu erwar­ten­de Ren­te unter­halb des Grund­si­che­rungs­ni­veaus liegt. Laut SGB XII liegt die­se in Höhe des Hartz IV Sat­zes. Wie das gibt es nicht, das wer­den sie doch jetzt den­ken? Nie­mand muss in Deutsch­land unter­halb die­ser Gren­ze leben. Doch aber genau das kann passieren.

Denn der § 12a - Vor­ran­gi­ge Leis­tun­gen, im SGB II lau­tet wie folgt: “Leis­tungs­be­rech­tig­te sind ver­pflich­tet, Sozi­al­leis­tun­gen ande­rer Trä­ger in Anspruch zu neh­men (…). Somit wird die Ren­te zur Zwangs­ren­te. Nun aber wis­sen wir das kaum noch ein Ren­ten­emp­fän­ger in den Genuss kommt, eine vol­le Ren­te zu bekom­men. Somit müss­te hier auf­ge­stockt wer­den. Fatal aber wenn die Ren­te mit 63 kommt und die Auf­sto­ckung, in dem Fal­le die Grund­si­che­rung erst mit 65 Jah­ren. Hier ent­steht eine Bezugs­lü­cke von min­des­tens 2 Jahren.

Für Aus­nah­men wur­de noch der § 13 Absatz 2 des SGB II geschaf­fen der wie folgt lau­tet: “Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les wird ermäch­tigt, ohne Zustim­mung des Bun­des­ra­tes durch Rechts­ver­ord­nung zu bestim­men, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und für wel­che Dau­er Hil­fe­be­dürf­ti­ge nach Voll­endung des 63. Lebens­jah­res aus­nahms­wei­se nicht ver­pflich­tet sind, eine Ren­te wegen Alters vor­zei­tig in Anspruch zu neh­men.” Denn die Unbil­lig­keits­ver­ord­nung vom 14. April 2008 lässt kei­ne sozi­al­ver­träg­li­chen Aus­nah­men zu.

Was also bleibt, ist die Bean­tra­gung von Sozi­al­geld, denn Wohn­geld allein kann die Lücke nicht schlie­ßen. Ver­ord­ne­te Alters­ar­mut trifft immer mehr Men­schen, weil zum einen kaum einer noch 40 Jah­re am Stück arbei­ten darf - man­gels Stel­len, oder weil man pre­kär beschäf­tigt ist. Immer weni­ger Men­schen ver­die­nen genü­gend um im Alter eine Regel­ren­te bekom­men zu kön­nen die über der Grund­si­che­rung liegt.

Letzt­lich wird die­se Situa­ti­on noch durch das Absen­ken des Ren­ten­ni­veaus ver­schärft. Was dazu führt, dass immer mehr Rent­ner sich noch etwas dazu ver­die­nen müss­ten, aber selbst das wird ihnen ver­wehrt. Denn gera­de mal 15% eines Zuver­diens­tes dürf­ten sie behal­ten. Selbst ein Hartz 4 Emp­fän­ger darf einen Frei­be­trag von 100 Euro behal­ten, der Rent­ner darf das nicht. Bedenkt man, das es für einen bis­her Arbeits­tä­ti­gen allein schon sehr schwer ist Arbeits­lo­sen­geld in Emp­fang zu neh­men, rutscht die­ser dann noch in Arbeits­lo­sen­geld 2 (Hartz 4) ist das gleich noch­mal ein Schlag ins Gesicht. Aber nun soll es gleich noch eine Stu­fe nach unten gehen(?) und man soll Sozi­al­geld bean­tra­gen. Men­schen 3. Klas­se müss­te man das nen­nen. Ja, das ist unfassbar.

Wer arbeits­los ist und gera­de 63 Jah­re alt wird, steht genau die­sem Fall ent­ge­gen. Wer in einer Gewerk­schaft ist soll­te umge­hend Rechts­schutz bean­tra­gen oder dies durch einen Anwalt auf den Weg brin­gen las­sen. Und dann hof­fen das der Rich­ter einen Här­te­fall bestätigt.

Mat­thi­as Knoth
Foto: Sem­mick Pho­to by photodune.net








 

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