§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „hallesche störung e.V.".
Sitz des Vereins ist Halle (Saale). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements der Bürgerinnen und Bürger in Halle und im Saalekreis in Vereinen, Initiativen und auch auf privater Grundlage für den Erhalt und Schutz von Natur und Umwelt, für künstlerische, kulturelle und soziale Projekte. Gefördert werden sollen Heimatverbundenheit, bürgerschaftliches Engagement sowie nachhaltiges und alternatives Denken, das zum Erhalt der natürlichen Ressourcen und zur Stärkung eines solidarischen Miteinanders führt. Zentraler Ausdruck der Vereinsarbeit ist die Öffentlichkeitsarbeit in Form der Veröffentlichung des Magazins "hallesche störung" in Druckform und in virtueller Form im Internet. Die „hallesche störung“ versteht sich dabei als Bildungsinstrument. Sie stellt bürgerschaftliche Initiativen, gemeinnützige Vereine und engagierte Bürgerinnen und Bürger vor, die im Sinne der Vereinsziele aktiv sind und informiert im Rahmen ihres Bildungsanliegens über Projekte, in denen sich diese Vereine und Initiativen engagieren.
Der Verein koordiniert in materieller, organisatorischer und personeller Hinsicht das regelmäßige Erscheinen des Magazins sowie die Pflege des Internetauftritts und vermittelt hinaus Kontakte zwischen den Initiativen, Vereinen und Personen, die sich in ähnlichen, gemeinnützigen Projekten betätigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung der Vereinszwecke und Ziele geschieht ohne Bevorzugung von politischen oder konfessionellen Überzeugungen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nach Maßgabe der Satzung den Zweck des Vereins unterstützt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet mit der Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand sowie durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Für die Austrittserklärung gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Mitgliedsbeitrag bleibt bis zu Beendigung der Mitgliedschaft fällig.
Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Ausschluss aus dem Verein. Ausschließungsgründe sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen die Satzung, die Interessen oder das Ansehen des Vereins sowie die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach vorheriger Aufforderung. Die Entscheidung zur Ausschließung bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder und ist dem Auszuschließenden mindestens acht Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Durch die Aufnahme in den Verein entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresbeiträgen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung stets für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. Die Zahlung des Jahresbeitrages kann halbjährlich oder jährlich erfolgen.
Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Insbesondere bei sozial schwachen Einkommensverhältnissen und persönlicher Unzumutbarkeit bezüglich der Zahlung der Beiträge soll dem Antrag stattgegeben werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung per Briefsendung, Fax oder Email an jedes Mitglied einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung und die Bezeichnung der Gegenstände zur Beschlussfassung enthalten.
Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Steht der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte im Wege, so kann der Vorstand ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entsprechende Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. Diese sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Der Mitgliederversammlung obliegen unter anderem folgende Aufgaben:
Wahl und Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplanes und sowie des Jahresabschlusses
Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
Festlegung, Änderungen und Auslegung der Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Festsetzung der Beiträge
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, bestehend aus drei gleichberechtigten Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wahl im Block und eine Wiederwahl sind möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, endet auch das dazugehörige Amt des Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit auf der nächsten Mitgliederversammlung. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich aus dieser Satzung nicht ein anderes ergibt oder die Angelegenheiten nicht in den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann eine Geschäftsführung bestellt werden. Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen stets geladen, um den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen. Seine Vollmachten sind durch den Vorstand festzulegen.
Über alle Personalfragen entscheidet der Vorstand.
Grundsätzlich ist die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ehrenamtlich. In Ausnahmefällen kann auch eine Aufwandsentschädigung im Sinne von §3 Nr. 26 EStG gezahlt werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Sofern die Mitgliederversammlung nicht ein anderes beschließt, sind bei der Auflösung des Vereins der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die bisherigen Ziele und Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung.
§ 10 Inkrafttreten und Gerichtsstand
Die vorliegende Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft.
Gerichtsstand ist Halle (Saale).