In Solidargemeinschaften wie Samarita und Artabana versichern sich menschen gegenseitig und selbstbestimmt für den Krankheitsfall ab

Soli­dar­ge­mein­schaft statt Kran­ken­kas­se: Bar­mer erkennt Wech­sel zu Sama­ri­ta an

Die Bar­mer Ersatz­kas­se hat dem Wech­sel eines ver­si­cher­ten Mit­glieds in die alter­na­ti­ve Soli­dar­ge­mein­schaft Sama­ri­ta zuge­stimmt. Damit ist nach einem lang­jäh­ri­gen Ver­fah­ren zum ers­ten Mal die Mit­glied­schaft in einer Soli­dar­ge­mein­schaft als „ander­wei­ti­ge Ver­si­che­rung“ im Krank­heits­fall aner­kannt wor­den – zumin­dest aus der Sicht der Samarita.

Signal an die gesetz­li­chen Krankenkassen

Das bis­he­ri­ge Bar­mer-Mit­glied hat­te 2009 einen ent­spre­chen­den Antrag gestellt, dem die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se bis­lang nicht statt­gab – immer mit der Begrün­dung, dass es sich bei der Sama­ri­ta nicht um eine voll­wer­ti­ge ander­wei­ti­ge Absi­che­rung han­de­le.  „Die Bar­mer aner­kennt mit die­sem Schritt de fac­to die Sama­ri­ta als ‚ander­wei­ti­ge Absi­che­rung‘ im Krank­heits­fall“, so der Sama­ri­ta-Grün­der Urban Vogel, der auch die Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft der Selbst­hil­feein­rich­tun­gen - Soli­dar­ge­mein­schaf­ten (BASSG ) leitet.„Das ist auch ein Signal an alle gesetz­li­chen Kas­sen, wech­sel­wil­li­ge Mit­glie­der zu Soli­dar­ge­mein­schaf­ten zie­hen zu las­sen.“, so Vogel weiter.

Absi­che­rung auf Augenhöhe

Soli­dar­ge­mein­schaf­ten wie die Sama­ri­ta e.V. oder auch die artab­a­na e.V. bie­ten eine finan­zi­el­le Absi­che­rung für den Krank­heits­fall mit dem Ziel der indi­vi­du­el­len The­ra­pie­frei­heit. Mit­glie­der einer sol­chen Gemein­schaft orga­ni­sie­ren sich in Regio­nal­grup­pen, um sich gegen­sei­tig mit finan­zi­el­len Bei­trä­gen abzu­si­chern. Ist die finan­zi­el­le Belas­tung einer regio­na­len Grup­pe zu hoch, etwa bei einer schwer­wie­gen­den Erkran­kung eines Mit­glieds, sichern ent­spre­chen­de Dach­fonds die nöti­gen The­ra­pien und Behand­lun­gen ab. Dar­über­hin­aus enga­gie­ren sich die Mit­glie­der selbst­be­stimmt für ihre eige­ne Gesund­heit und ste­hen dazu auch in Kon­takt miteinander.

Mit dem aktu­el­len Bar­mer-Fall könn­te die Rechts­la­ge in Bezug auf die gesetz­li­che Ver­si­che­rungs­pflicht auch zuguns­ten der Soli­dar­ge­mein­schaf­ten geklärt sein. Denn bis­lang müs­sen sich Mit­glie­der von Soli­dar­ge­mein­schaf­ten theo­re­tisch dop­pelt ver­si­chern, also  gleich­zei­tig Mit­glied in einer gesetz­li­chen oder pri­va­ten Kran­ken­kas­se sein, um ihrer gesetz­li­chen Ver­si­che­rungs­pflicht nach­zu­kom­men. Ein end­gül­ti­ges ver­bind­li­ches Mus­ter­ur­teil eines Sozi­al­ge­richts liegt bis­lang noch nicht vor.

Mit den als ille­gall ein­ge­stuf­ten "alter­na­ti­ven" Kran­ken­kas­sen der so genann­ten "Reichs­bür­ger" oder des so genann­ten "König­reich Deutsch­land" haben die genann­ten Soli­dar­mo­del­le nichts zu tun. Viel­mehr sind im Dach­ver­band BASSG neben der Sama­ri­ta auch Soli­dar­ge­mein­schaf­ten der Poli­zei organisiert.

Mehr zum The­ma Soli­dar­ge­mein­schaf­ten:  https://www.mdr.de/kultur/podcast/feature/audio1125404.html

Quel­le: krankenkasseninfo.de

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